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Versicherungs- und Rechtsfragen

Das Helmtragen ist in NRW bei allen schulischen Fahrradaktivitäten innerhalb und außerhalb des Schulgeländes per Erlass vorgeschrieben.

Hierzu gibt es keine Vorgaben.

Hierzu gibt es ebenfalls keine Vorschriften. Es wird allerdings empfohlen, die Radangebote der Klassen 1 und 2 im Schonraum durchzuführen. Der Schonraum muss nicht unbedingt der Schulhof sein. Radwege, Feldwege, Parkplätze und Waldwege sind ebenfalls Schonraum.

 

Ja. Die Teilnahme an Ausflügen und am Straßenverkehr ist nicht an die Radfahrprüfung gebunden.

Die Eltern sind im Rahmen Ihres Erziehungsauftrags für die Räder ihrer Kinder verantwortlich. Dies sollte grundsätzlich im Elternbrief zu schulischen Radaktivitäten kommuniziert werden. Dennoch sollte die Lehrkraft vor Fahrtantritt mit den Kindern einen kurzen Fahrradcheck durchführen und bei offensichtlichen und nicht zu behebenden Sicherheitsproblemen das Kind vom Radunterricht ausschließen bzw. mit einem Ersatzrad ausstatten.

Ja. Ein Elternbrief ist die beste Möglichkeit, die Eltern zu informieren. Hierzu finden sich Musterelternbriefe für Radaktivitäten unter dem Menüpunkt "Elterninformationen".

Ja, über die gesetzliche Schülerunfallversicherung sind die Schülerinnen und Schüler bei Unfällen versichert.

Lehrkräfte sind bei genehmigten Schulausflügen mit dem Fahrrad versichert, gleich ob sie im Beamten- oder Angestelltenverhältnis ihrer Arbeit nachgehen.

Nein.

Ja. Oftmals dürfen die Kinder ihre Räder seitens der Schulleitung aber nicht auf dem Schulgelände abstellen. Der Weg zur Schule ist durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Die Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie abhängig von der Entwicklung ihres Kindes und von den Gefahren auf dem Schulweg entscheiden, ab wann ihr Kind zur Schule fahren darf. Kinder haften erst ab Vollendung des 10.Lebensjahres für bei einem Unfall verursachte Schäden.